Ziel und Wirkung

Gemäß Definition ist das Ziel einer strategischen Publikation die Be­kannt­mach­ung eines technischen Inhalts, um patentrechtlich re­le­van­ten Stand der Technik zu schaffen. Dadurch wird die patentrechtliche Neu­heit der beschriebenen technischen Lehre zerstört und die not­wen­di­ge Erfindungshöhe ähnlicher Schutzrechtsbegehren wird erhöht.

Allgemeine rechtliche Hintergründe

Allgemein existieren keine gesetzlichen Regelungen, wie genau die Durch­füh­rung von wirksamen strategischen Publikationen zu erfolgen hat. Die Anwendungsparameter strategischer Publikationen er­geben sich vielmehr indirekt aus den rechtlichen Vorgaben zur Anmeldung von Patenten und anderen Schutzrechten sowie Prüfungsrichtlinien und der einschlägigen Rechtsprechung.

Das Patentwesen setzt voraus, dass eine Erfindung neu sein muss, um patentierbar zu sein. Neu ist nicht, was zum Stand der Technik gehört. Stand der Technik beschreibt alle Kenntnisse, die zum prü­fungs­re­le­van­ten Zeitpunkt öffentlich zugänglich sind. Er ist als Maßstab für die patentrechtliche Neuheit konzeptionell in jedem Pa­tent­rechts­sys­tem vor­han­den. Für die Neuheitsprüfung wird ein Einzelvergleich durch­ge­führt. Neuheit ist nur dann nicht gegeben, wenn sich die technische Leh­re einer Erfindung mit sämtlichen Merkmalen aus einer zum Stand der Tech­nik zählenden Offenbarung ergibt.

Eine Erfindung ist darüber hinaus nur patentfähig, wenn sie auf einer "erfinderische Tätigkeit" beruht. Dies tut sie nicht, wenn sie "für einen Fach­mann naheliegend" ist. Die erfinderische Tätigkeit wird aufgrund einer qualitativen Bewertung des Abstands der Erfindung zum Stand der Technik insgesamt festgestellt. Bei der Prüfung auf "erfinderische Tä­tig­keit" können mehrere Schriften aus dem Stand der Technik in Form ei­ner "Mosaik-Prüfung" herangezogen werden.

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