Beispiele gewinnbringender Anwendung

Strategische Publikationen sind unter bestimmten Voraussetzungen eine Alternative zu Patenten und anderen Schutzrechten sowie zur Geheimhaltung. Manchmal bringt aber auch die strategische Veröffentlichung parallel zu einer Patentanmeldung die gewünschten Effekte. Im Folgenden einige Beispiele:

Alternativ zu einer Schutzrechtsanmeldung

Generell gilt: ist die Wahrung der eigenen Handlungsfreiheit wichtig und sind keine Exklusivrechte not­wen­dig oder gewünscht, so bietet die strategische Publikation eine interessante Alternative zur Anmeldung eines Patents.

Beispiel 1: Schutzrechtserteilung unwahrscheinlich

Sie entwickeln eine Technologie und möchte diese durch ein möglichst starkes Schutzrecht (beispielsweise ein Patent) schützen lassen. Recherchen ergeben jedoch, dass es höchst unwahrscheinlich ist, dass dieses angestrebte Patent seitens der Patentämter erteilt wird. Das kann verschiedene Gründe haben. Beispielsweise besteht bereits viel Stand der Technik in diesem Bereich und es ist unklar, ob die Erfindung genug „erfinderische Höhe“ gegenüber dem Stand der Technik aufweist oder die Technologie fällt in Bereiche, die nicht oder nur unter sehr bestimmten Voraussetzungen patentierbar sind (z.B. Software, Geschäftsmethoden etc.). Nun stehen sehr hoher Aufwand für die Anmeldung eines Patentes sehr geringen Erfolgschancen gegenüber. Da jedoch nicht vollständig ausgeschlossen ist, dass eine Patentierung möglich ist, schützt eine strategsische Publikation Ihre Idee vor Verbietungsrechten Dritter und ist dabei effektiv, schnell und kostengünstig.

Beispiel 2: Exklusivrechte lassen sich nicht durchsetzen

Ihr Unternehmen betreibt ein internes Verfahren zur Herstellung eines Produktes, das sich in besonderer Form für die Herstellung eignet. Eine Patentierung des Herstellungsverfahrens ist angestrebt. Es ist dem Produkt jedoch nicht anzusehen, auf welche Art und Weise es hergestellt wurde. Nun besteht die Problematik, dass eine Verletzung eines möglichen Patentes durch einen Wettbewerber nur schwer oder nicht nachzuweisen ist, da die Produkte keine Hinweise auf das Herstellungsverfahren geben. Sie würden also ein Patent auf eine Technologie halten, das Sie in der Praxis nie durchsetzten könnten, da Sie eine Verletzung schlicht nicht bemerken können (keine Exklusivrechte, keine Lizenzeinnahmen, etc.). Eine strategische Publikation ist für derartige Erfindungen die geeignetere Schutzform.

Beispiel 3: Randideen / Weiterentwicklungen

In einem stark umkämpften Markt halten Sie ein strategisch wichtiges Patent. Wettbewerb und allgemeine Forschungsaktivitäten führen zwangsläufig dazu, dass kleinere Verbesserungen und Veränderungen an der durch das Patent geschützten Technologie erfunden werden. Solche bieten Wettbewerbern die Chance, Patente, die inhaltlich sehr dicht an Ihrem Patent sind, anzumelden. Eine eigene Patentierung jeder kleinen Weiterentwicklung würde Ihren finanziellen Rahmen sprengen. Um das eigene starke Patent davor zu bewahren, durch fremde Patente „umschlungen“ oder „durchlöchert“ zu werden, ist die strategische Publikation kleinerer Weiterentwicklungen ein bewährtes Mittel.

Parallel zu einer Schutzrechtsanmeldung

Schutzrechte wie Patente zählen zwar selbst zum Stand der Technik, jedoch ist die eigene Hand­lungs­frei­heit vollständig erst nach Offenlegung der Anmeldeunterlagen nach 18 Monaten durch das Patentamt geschützt. Innerhalb der 18 Monate macht die parallele Veröffentlichung der Anmeldeunterlagen (vollständig oder ggf. Auszüge) in bestimmten Situationen Sinn.

Beispiel 4: Internationaler Schutz

Sie melden ein Patent an, beschränken sich jedoch territorial. D.h. Sie melden beispielsweise nur ein Patent in Deutschland an, da Sie hier Ihr Hauptvertriebsgebiet sehen oder die Kosten für eine Patentierung in anderen Ländern schlicht zu hoch sind. Nach Anmeldung des Patentes wird die Patentschrift 18 Monate lang von dem Patentamt unter Verschluss gehalten und dann erst öffentlich zugänglich gemacht. Erst dann wird Ihr Patent durch die Offenbarung zu recherchierbarem Stand der Technik und international können keine weiteren Patente mehr auf die Technologie erteilt werden. Während der 18 Monate Geheimhaltung durch das Patentamt ist eine Patentierung in anderen Ländern, in denen Sie keinen Patentschutz angemeldet haben, noch möglich. Die parallele Durchführung einer strategischen Publikation macht Ihre Technologie ab Veröffentlichungstag zu schriftlichem Stand der Technik und damit weltweit nicht mehr patentierbar. 

Beispiel 5: Schutz vor naheliegenden Patentanmeldungen

Nachdem Sie ein Patent angemeldet haben, wird dieses seitens der Patentämter geprüft und im besten Fall erteilt. Nach Anmeldung werden die Unterlagen 18 Monate lang vom Patentamt unter Verschluss gehalten. Erst dann werden die Anmeldungsunterlagen veröffentlicht. Ein Patent bietet Ihnen ab Anmeldetag Schutz vor der Erteilung fremder Patentanmeldungen, die gegenüber Ihrem Patent patentrechtlich "nicht neu" sind. Bei der Neuheitsprüfung findet ein 1:1 Vergleich von zwei Schriften statt, d.h. andere Patentanmeldungen können nur nicht erteilt werden, wenn sämtliche Aspekte der fremden Anmeldung aus Ihrer früheren Anmeldung hervorgehen. Die Erteilung "naheliegender" Patentanmeldungen ist bis zur Offenlegung Ihrer Patentschrift noch möglich. Bei der Prüfung auf naheliegende Erfindungen wird eine so genannte Mosaikprüfung durchgeführt, d.h. mehrere Schriften werden betrachtet und die Erfindung darf sich für einen Fachmann nicht aus der Kombination der Inhalte ergeben. Durch die schriftliche Veröffentlichung mittels einer strategischen Publikation schützen Sie Ihre Erfindung bereits während der Zeit, die sie im Patentamt unter Verschluss gehalten wird, vor der Erteilung naheliegender fremder Patentanmeldungen. 

Alternativ zur Geheimhaltung

Die dauerhafte Geheimhaltung von Wissen gilt als schwierig und kostenintensiv. Wissen verlässt häufig auf verschiedensten Wegen das eigene Unternehmen und somit bietet die Geheimhaltung von ungeschütztem Wissen permanent die Gefahr, dass ein Wett­be­wer­ber die Erfindung schützen lässt und einem selbst die Nutzung verbietet.

Beispiel 6: Die Wahrscheinlichkeit der Geheimhaltung ist zu gering

Sie erfinden eine Technologie und möchten Ihren Wissensvorsprung gegenüber dem Wettbewerb erhalten. Daher streben Sie an, das Wissen geheim zu halten. Geheimhaltung ist generell ein riskantes und auf­wän­di­ges Verfahren, denn Sie müssen befürchten, dass das Wissen doch nach außen dringt und ein Wettbewerber ein Schutzrecht auf die Technologie anmeldet und Ihnen schlimmstenfalls die weitere Nutzung verbietet. Um die Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Geheimhaltung zu maximieren, müssen Sie Ihre internen Informationssysteme dahingehend anpassen, dass das Wissen sicher verwahrt ist, Sie müssen durch vertragliche Regelungen Ihre Mitarbeiter zur Geheimhaltung verpflichten (auch nach Ausscheiden aus Ihrem Unternehmen unter Berücksichtigung der strengen gesetzlichen Regelungen zu Wettbewerbsverboten nach § 74 f. HGB), Sie müssen die tatsächliche Geheimhaltung überprüfen und ggf. gegen Verstöße vorgehen. Selbst wenn Sie alle genannten Faktoren berücksichtigen, besteht die Gefahr, dass die Erfindung doppelt gemacht und von einem Wettbewerber zu einem Schutzrecht angemeldet wird. Daher ist eine Geheimhaltung generell sehr sorgfältig zu prüfen und die Vorteile einer strategischen Publi­kation können überwiegen.